Verwaltungsgericht Münster
Gerichte und Ordnungsämter haben nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster dem Live-Poker in Deutschland den Kampf angesagt, drohen mit strafrechtlicher Verfolgung illegalen Glücksspiels:
Verwaltungsgericht Münster: Verbot von Pokerturnieren bestätigt
Die Stadt Rheine durfte einem privaten Veranstalter untersagen, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 3. April 2008 entschieden.
Der Veranstalter hatte der Stadt Rheine Ende 2007 angezeigt, er beabsichtige, in einer Gastwirtschaft in Rheine regelmäßig Pokerturniere durchzuführen. Für die Teilnahme an diesen örtlichen Turnieren, die mit gleichartigen Veranstaltungen an anderen Orten im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga verbunden sind und bei denen gesponserte Gewinne ausgelobt werden, werde ein Eintrittsgeld von 15 Euro als Kostenbeitrag erhoben. Das Ordnungsamt der Stadt Rheine untersagte im Dezember 2007 mit sofortiger Wirkung die Durchführung der Turniere und drohte bei einem Verstoß die Schließung der Veranstaltung an. Nachdem der Veranstalter daraufhin sein Konzept änderte und die Spieler statt um das Eintrittsgeld nur noch um eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung bitten wollte, wurden auch diese sog. Charity-Turniere untersagt.
Das Verwaltungsgericht Münster entschied jetzt durch Eilbeschluss, die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Diese Pokerturniere der "Poker-Bundesliga" seien, soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar sei. Poker in der vorgesehenen Form sei ein Glücksspiel, weil der Spieler gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spiele. Die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder sonst wie sei dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. Ohne Bedeutung sei auch, dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden. Auch die geplanten "Charity-Turniere" könnten verboten werden. Sie seien nach dem Gesamtkonzept der "Poker-Bundesliga" - mit einem Punktekontosystem und gemeinsamer Internetpräsentation - mit den übrigen entgeltpflichtigen Pokerturnieren, etwa dem Finalturnier mit der Aussicht auf hochwertige Gewinne (Hauptpreis: Neuwagen im Wert von 12.000 Euro), untrennbar verbunden. Für eine Teilnahme an diesen entgeltpflichtigen Pokerspielen werde bei jeder Veranstaltung ein Anreiz geschaffen, so dass eine entgeltfreie örtliche Pokerveranstaltung zugleich eine Werbung für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel darstelle. Diese Werbung sei nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls verboten.
Referenz: Verwaltungsgericht Münster vom 03.04.2008 Az.: 9 L 13/08 ( nicht rechtskräftig )
Veranstalter von Online-Pokerturnieren darf für Anmeldung keine persönlichen Daten der Teilnehmer verlangen
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel
Ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, ist unzulässig. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor, das den Eilantrag eines in Leinfelden-Echterdingen ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren gegen die Stadt Frankfurt am Main abgelehnt hat.
Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass ein kostenloses Pokerturnier, bei dem zum Zwecke der Teilnahme eine Benutzerkennung vergeben wird, die die Angaben von persönlichen Daten der Spieler verlangt, unzulässig ist. Die Angaben erfolgten im vorliegenden Fall über Internet. Die Kammer hat festgestellt, dass der Pokerturnierveranstalter für die Anmeldung persönliche Daten der Teilnehmer nicht verlangen kann.
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Einwerbung elektronischer Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift usw. auch mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier ein strafbares Verhalten, nämlich Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 284 Abs. 4 StGB) darstelle. Unter Werbung für ein Glücksspiel nach dieser Vorschrift sei eine ausdrückliche oder konkludente Äußerung gleich welcher Form zu verstehen, die von einer Werbezielrichtung getragen werde. Erfolgreich müsse die Werbung nicht sein. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Glücksspiel, für das geworben werde, tatsächlich stattfinde.
Registrierung dient der Sammlung von Teilnehmerdaten
Es könne vorliegend auch dahinstehen, ob die Internetseite des Veranstalters Äußerungen mit einer werbenden Zielrichtung im Sinne des Angebots für unerlaubte Glücksspiele enthalte, da der Tatbestand des Werbens für ein öffentliches Glücksspiel durch die Abforderung der Verbindungsdaten mit dem Angebot der kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier bereits erfüllt sei. Die für die Teilnahme am Pokerturnier zwingend erforderlich erklärte Registrierung, für welche Teilnehmer die kostenlose Teilnahme als Vergünstigung erhielten, sei typischerweise mit der Werbung für unerlaubte Glücksspiele im Sinne einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden. Die zwingend verlangte Registrierung diene nach Auffassung der Kammer vorrangig der Sammlung der Daten Interessierter und potenzieller Teilnehmer.
Referenz: Verwaltungsgericht Frankfurt vom 11.10.2007 Aktenzeichen: 7 G 3111/07(1)
Verbot eines Pokerturniers ist zulässig
Erforderliches Startgeld macht Veranstaltung zu unerlaubtem Glücksspiel
Bei einem Pokerturnier für das ein Startgeld zu entrichten ist, handelt es sich um ein unerlaubtes Glückspiel. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines in Heilbronn ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren auf Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main ein in einem Frankfurter Hotel geplantes Pokerturnier vorläufig nicht zu untersagen, abgelehnt.
Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat festgestellt, dass das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen sei, so dass eine Untersagung der Veranstaltung rechtmäßig sei.
Pokerturnier ist Glücksspiel i.S.d. Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland
Das geplante Pokerturnier sei als Glücksspiel i. S. d. § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Nach dieser Bestimmung liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Hier sei ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel sei und somit als Entgelt anzusehen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als Einsatz bezeichnet werde. Es seien auch keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die dazu führen könnten, dass das Startgeld der beteiligten Teilnehmer vorliegend nicht als Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen bezeichnet werden könne. Das Gericht gehe, anders als das Verwaltungsgericht Cottbus auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt werde, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun habe, da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt werde, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde. Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machten, sei für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich. Darüber hinaus ergebe sich auch nicht, dass die Startgelder hier komplett für die Organisation des Turniers aufgebraucht würden.
Für Gewinnchance ist Startgeld zu entrichten
Die Entrichtung des Startgeldes erfolge auch für den Erwerb einer Gewinnchance. Nach der Ankündigung des Turniers im Internet hätten die Preise einen erheblich höheren Wert als die entrichteten Startgelder. Die angekündigte Untersagung des geplanten Pokerturniers durch die Stadt Frankfurt am Main widerspreche auch nicht der Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- Euro pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Hier liege das Startgeld jedoch mit 40,-- Euro bei einer Online-Anmeldung bzw. 45,-- Euro bei einer Offline-Anmeldung deutlich über dieser Grenze.
Referenz: Verwaltungsgericht Frankfurt vom 21.09.2007 Aktenzeichen: 7 G 2700/07(2)